3.6. Des Weiteren ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass und inwiefern sich der Beklagte bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11. August 2022 in einem Irrtum befunden hätte. Die Umstände, die er in seiner Berufung vorbringt, waren ihm bereits damals bekannt. Insbesondere sagte er vor der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags an der Verhandlung vom selben Tag aus, dass er aktuell ein unregelmässiges Einkommen in einem 40-60%-Pensum erziele (act. 40 im Verfahren VF.2022.9 bzw. act. 42 im Verfahren VF.2022.10). Ebenso wenig ist ersichtlich oder geltend gemacht, dass sich die Umstände seit der Unterzeichnung der Vereinbarung wesentlich verändert hätten.