Insbesondere kann und muss einem unterhaltspflichtigen Elternteil in einem zumutbaren Mass ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 147 III 265 E. 7.4.). Sodann wird im Unterhaltsvertrag entgegen der vom Beklagten in der Berufung erhobenen Rüge seinen Lebenshaltungskosten sehr wohl in dem Masse Rechnung getragen, wie sie in einer Mankosituation (die Einkommen beider Eltern reichen nicht aus, um deren betreibungsrechtliches Existenzminimum und das ihrer Kinder zu decken) berücksichtigt werden dürfen, nämlich im Umfang seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Grundbetrag, Wohnkosten, Prämie für die obligatorische Krankenversi-