3.5. Die Vorinstanz ging beim Beklagten (gestützt auf sein Einkommen bis Mai 2022 bei der I.) von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00, dessen Erzielung dem Beklagten möglich und zumutbar sei, aus. Den Klägern rechnete sie die Kinderzulage von je Fr. 200.00 an. Bei der Kindsmutter ging sie davon aus, dass sie ab Beginn der Schulpflicht des jüngsten Kindes im August 2025 in einem 50 % - Pensum ein Einkommen von Fr. 1'500.00 werde erzielen können (E. 4.2.2. des angefochtenen Entscheids).