3.3. Die Vorinstanz hat zwar nicht wörtlich erklärt, die Vereinbarung der Parteien vom 11. August 2022 zu genehmigen. Indem sie jedoch den Inhalt der Vereinbarung in ihr Entscheiddispositiv übertragen und den Entscheid gemäss Einleitungssatz zum Dispositiv "gestützt auf die gemeinsam gestellten Anträge" gefällt hat, stellt der angefochtene Entscheid eine Genehmigung der von den Parteien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Unterhaltsvereinbarung dar.