O., N. 15 f. zu Art. 287 ZGB). Der einmal abgeschlossene und genehmigte Vertrag ist grundsätzlich verbindlich, jedoch können die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse angepasst oder aufgehoben werden (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 17 zu Art. 287 ZGB). Der Vertrag unterliegt den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Soweit die Vereinbarung nicht -7-