3.2. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der behördlichen Genehmigung verbindlich; für die Genehmigung ist das Gericht zuständig, wenn der Vertrag – wie hier – in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Unterhaltsverträge können sowohl für die erstmalige Festsetzung als auch für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschlossen werden (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art.