3. 3.1. Die Parteien haben sich mit Vereinbarung vom 11. August 2022 (act. 43 f. im Verfahren VF.2022.9 bzw. act 45 f. im Verfahren VF.2022.10) über die Erhöhung des Unterhalts für den Kläger sowie die erstmalige Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Klägerin geeinigt. Vom Widerrufsvorbehalt gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung machte keine der Parteien Gebrauch. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Vereinbarung für die Parteien verbindlich ist und inwiefern sie im Berufungsverfahren noch überprüft werden kann.