2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da hinsichtlich der Belange minderjähriger Kinder der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht), sind Noven auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 2.1). Ferner gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).