3.3. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragten die Kläger die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegend angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da der Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten hat, ist auf seine Berufung einzutreten. -6-