4.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Verfahren VF.2022.10 wird mit Fr. 2'337.10 (inkl. Fr. 167.10 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Berufung mit dem sinngemässen Antrag, tiefere Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen. 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragte der Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege.