1.2. Zusätzlich wird der Beklagte pflichtig erklärt, der Mutter C. an den Betreuungsunterhalt von B. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 600.00 ab 1. September 2022 bis 31. Juli 2025 - Fr. 500.00 ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2033 1.3. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge für A. für die Zeit ab 1. Januar 2022 sind anzurechnen. 1.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).