4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.)." 2.3. Der Beklagte erstattete in beiden Verfahren innert Frist keine Klageantwort. 2.4. Am 11. August 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Aarau eine Verhandlung statt, an welcher die Parteien mündlich weitere Parteivorträge erstatteten, sie befragt wurden und sie eine Vereinbarung bzw. einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis am 22. August 2022 abschlossen. 2.5. Die Kläger teilten mit Eingabe vom 15. August 2022 mit, dass sie die Vereinbarung vom 11. August 2022 nicht widerrufen würden. Der Beklagte widerrief die Vereinbarung innert Frist nicht.