3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.)." -3- 2.2. Mit Klage ebenfalls vom 8. April 2022 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau (Verfahren VF.2022.10): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig rückwirkend ab März 2021 CHF 810.00 (Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen (vorbehältlich eines anderen Beweisergebnisses).