Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.54 (VF.2022.9; VF.2022.10) Art. 13 Entscheid vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger 1 A._____, [...] Klägerin 2 B._____, [...] beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C._____, [...] beide unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Stephanie Leinhardt, Rechtsanwältin, [...] Beklagter D._____, [...] Gegenstand Vereinfachte Verfahren betreffend Abänderung Kinderunterhalt (VF.2022.9) bzw. betreffend Kinderunterhalt (VF.2022.10) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (Kläger), geboren am tt.mm. 2016, und B. (Klägerin), geboren am tt.mm.2020, sind die Kinder der unverheirateten Eltern C. und D. (Beklag- ter). 1.2. Mit Unterhaltsvertrag vom 1. November 2019, der am 4. November 2019 vom Präsidium des Familiengerichts Aarau als Kindesschutzbehörde ge- nehmigt wurde, verpflichtete sich der Beklagte zur Bezahlung von monat- lich Fr. 400.00 an den Unterhalt des Klägers. 2. 2.1. Mit Klage vom 8. April 2022 beantragte der Kläger beim Präsidium des Be- zirksgerichts Aarau (Verfahren VF.2022.9): " 1. In Abänderung des mit Urteil vom 4. November 2019 seitens des Präsidi- ums des Familiengerichts Aarau genehmigten Unterhaltsvertrags (Verfah- ren KEKV.2019.125) sei der Beklagte zu verpflichten: 1.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers monatlich vorschüssig rückwirkend ab März 2021 bzw. Aufnahme der neuen Anstel- lung CHF 810.00 (vollumfänglich Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung zuzüglich allfällig bezo- gener Kinderzulagen zu bezahlen (vorbehältlich eines anderen Beweiser- gebnisses). Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, im relevanten Zeit- raum bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. 1.2. Es sei festzustellen, dass der Unterhalt des Klägers, vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses, im Umfang von CHF 1'120.00 pro Mo- nat nicht gedeckt ist (CHF 120.00 Barunterhalt und CHF 1'000.00 Betreu- ungsunterhalt). 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvor- schuss für die Verfahrens- und Parteikosten von total CHF 4'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter: Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Be- stellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Vertreterin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.)." -3- 2.2. Mit Klage ebenfalls vom 8. April 2022 beantragte die Klägerin beim Präsi- dium des Bezirksgerichts Aarau (Verfahren VF.2022.10): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig rückwirkend ab März 2021 CHF 810.00 (Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung zu- züglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen (vorbehältlich eines anderen Beweisergebnisses). 2. Es sei festzustellen, dass der Unterhalt der Klägerin, vorbehältlich eines anderen Beweisergebnisses, im Umfang von CHF 2'340.00 pro Monat nicht gedeckt ist (CHF 1'340.00 Barunterhalt und CHF 1'000.00 Betreu- ungsunterhalt). 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss für die Verfahrens- und Parteikosten von total CHF 4'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter: Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Be- stellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Vertreterin. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.)." 2.3. Der Beklagte erstattete in beiden Verfahren innert Frist keine Klageantwort. 2.4. Am 11. August 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Aarau eine Verhand- lung statt, an welcher die Parteien mündlich weitere Parteivorträge erstat- teten, sie befragt wurden und sie eine Vereinbarung bzw. einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis am 22. August 2022 abschlossen. 2.5. Die Kläger teilten mit Eingabe vom 15. August 2022 mit, dass sie die Ver- einbarung vom 11. August 2022 nicht widerrufen würden. Der Beklagte wi- derrief die Vereinbarung innert Frist nicht. 2.6. Am 15. August 2022 erkannte die Gerichtspräsidentin mit Verweis auf "die gemeinsamen Anträge": " 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter C. an den Barunterhalt der Kin- der monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich -4- allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen: Für A.: - Fr. 450.00 ab 1. Januar 2022 bis 30. April 2026 - Fr. 650.00 ab 1. Mai 2026 bis zur Volljährigkeit Für B.: - Fr. 450.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2030 - Fr. 650.00 ab 1. November 2030 bis zur Volljährigkeit 1.2. Zusätzlich wird der Beklagte pflichtig erklärt, der Mutter C. an den Betreu- ungsunterhalt von B. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezah- len: - Fr. 600.00 ab 1. September 2022 bis 31. Juli 2025 - Fr. 500.00 ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2033 1.3. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge für A. für die Zeit ab 1. Januar 2022 sind anzurechnen. 1.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbs- tätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). 1.5. Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von B. nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt aktu- ell monatlich Fr. 1'400.00 (Betreuungsunterhalt). 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1. und 1.2. vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Juli 2022, Stand 104.5 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teu- erung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entspre- chend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Juli 2022, Stand 104.5 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.00 für beide Verfahren (VF.2022.09 + 10), den Kosten für die Begründung des Entscheides von Fr. 265.00 und den Auslagen von total -5- Fr. 263.30, insgesamt Fr. 1'328.30, werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. 4.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers im Verfahren VF.2022.9 wird mit Fr. 1'901.75 (inkl. Fr. 135.95 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin im Verfahren VF.2022.10 wird mit Fr. 2'337.10 (inkl. Fr. 167.10 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Berufung mit dem sinngemässen Antrag, tiefere Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen. 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2022 beantragte der Beklagte die unent- geltliche Rechtspflege. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragten die Kläger die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichen- tags stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsver- beiständung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegend angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da der Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten hat, ist auf seine Berufung einzutreten. -6- 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da hinsichtlich der Belange minderjähriger Kinder der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht), sind Noven auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zuläs- sig (BGE 144 III 349 E. 2.1). Ferner gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Parteien haben sich mit Vereinbarung vom 11. August 2022 (act. 43 f. im Verfahren VF.2022.9 bzw. act 45 f. im Verfahren VF.2022.10) über die Erhöhung des Unterhalts für den Kläger sowie die erstmalige Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Klägerin geeinigt. Vom Widerrufsvorbehalt gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung machte keine der Parteien Gebrauch. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Vereinbarung für die Parteien verbind- lich ist und inwiefern sie im Berufungsverfahren noch überprüft werden kann. 3.2. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der behördlichen Geneh- migung verbindlich; für die Genehmigung ist das Gericht zuständig, wenn der Vertrag – wie hier – in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Unterhaltsverträge können sowohl für die erst- malige Festsetzung als auch für die Abänderung von Kinderunterhaltsbei- trägen geschlossen werden (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 286 ZGB). Die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages ist zu erteilen, wenn sich dieser auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt ge- gebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Die Genehmigung ist demgegenüber zu verweigern, wenn der Vertrag in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (FOUN- TOULAKIS, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 287 ZGB). Der einmal abgeschlossene und genehmigte Vertrag ist grundsätzlich verbindlich, jedoch können die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse angepasst oder aufgehoben werden (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 17 zu Art. 287 ZGB). Der Vertrag unter- liegt den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Soweit die Vereinbarung nicht -7- daran krankt, dass der Pflichtige sich bereits über seine Vaterschaft geirrt hat, kommen vor allem Irrtum und Täuschung über den Bedarf des Kindes, ein Irrtum über die eigenen Ressourcen oder Drohung in Betracht (FOUN- TOULAKIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 287 ZGB). 3.3. Die Vorinstanz hat zwar nicht wörtlich erklärt, die Vereinbarung der Par- teien vom 11. August 2022 zu genehmigen. Indem sie jedoch den Inhalt der Vereinbarung in ihr Entscheiddispositiv übertragen und den Entscheid gemäss Einleitungssatz zum Dispositiv "gestützt auf die gemeinsam ge- stellten Anträge" gefällt hat, stellt der angefochtene Entscheid eine Geneh- migung der von den Parteien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ge- schlossenen Unterhaltsvereinbarung dar. 3.4. Mit seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen sinngemäss gel- tend, die festgelegten Unterhaltsbeiträge seien zu hoch im Verhältnis zu seinem Einkommen. Er habe keine Festanstellung, sondern arbeite tempo- rär und habe daher kein regelmässiges Einkommen. Die Kosten seines Le- bensunterhalts, insbesondere für Miete, Krankenkasse, Auto und Verpfle- gung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er unterstütze die Kin- der, indem er Zeit mit ihnen verbringe und ihnen Spielzeug kaufe. 3.5. Die Vorinstanz ging beim Beklagten (gestützt auf sein Einkommen bis Mai 2022 bei der I.) von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00, dessen Erzielung dem Beklagten möglich und zumutbar sei, aus. Den Klägern rechnete sie die Kinderzulage von je Fr. 200.00 an. Bei der Kindsmutter ging sie davon aus, dass sie ab Beginn der Schulpflicht des jüngsten Kindes im August 2025 in einem 50 % - Pensum ein Einkom- men von Fr. 1'500.00 werde erzielen können (E. 4.2.2. des angefochtenen Entscheids). Den Bedarf des Beklagten bezifferte die Vorinstanz (gerundet) auf Fr. 2'567.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 586.00, Garagen- platz Fr. 80.00, Nebenkosten Fr. 45.00, KVG-Prämien Fr. 255.30, Arbeits- weg Fr. 200.00, Verpflegungskosten Fr. 201.00). Den Bedarf der Kindsmut- ter bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'000.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'300.00, abzgl. Wohnkostenanteil der Kläger Fr. 500.00, keine KVG-Prämien infolge Prämienverbilligung). Den ungedeckten Bedarf der Kläger berechnete die Vorinstanz mit je Fr. 450.00 bzw. Fr. 650.00 (ab Vollendung des 10. Altersjahres) (Grundbetrag Fr. 400.00 resp. Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00, abzüglich Kin- derzulagen Fr. 200.00) (E. 4.2.3. des angefochtenen Entscheids). -8- Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten ergab sich ein Überschuss von Fr. 1'933.00. Davon wurde ihm ein Teil (in einer ersten Phase Fr. 433.00) belassen, um ihm zu ermöglichen, seine aktuell unterdurchschnittlichen Wohnkosten (Fr. 631.00 inkl. Nebenkosten) auf ein "standardmässiges" Mass zu erhöhen (E. 4.2.4. des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der von den Parteien geschlossene Unter- haltsvertrag nicht angemessen sein sollte. Insbesondere kann und muss einem unterhaltspflichtigen Elternteil in einem zumutbaren Mass ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 147 III 265 E. 7.4.). So- dann wird im Unterhaltsvertrag entgegen der vom Beklagten in der Beru- fung erhobenen Rüge seinen Lebenshaltungskosten sehr wohl in dem Masse Rechnung getragen, wie sie in einer Mankosituation (die Einkom- men beider Eltern reichen nicht aus, um deren betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum und das ihrer Kinder zu decken) berücksichtigt werden dür- fen, nämlich im Umfang seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Grundbetrag, Wohnkosten, Prämie für die obligatorische Krankenversi- cherung, Gewinnungskosten [Arbeitsweg und Mehrkosten auswärtiger Ver- pflegung]; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wes- halb der Unterhaltsvertrag von der Vorinstanz nicht hätte genehmigt wer- den dürfen. 3.6. Des Weiteren ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass und inwiefern sich der Beklagte bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11. August 2022 in einem Irrtum befunden hätte. Die Umstände, die er in seiner Berufung vorbringt, waren ihm bereits damals bekannt. Insbeson- dere sagte er vor der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags an der Ver- handlung vom selben Tag aus, dass er aktuell ein unregelmässiges Ein- kommen in einem 40-60%-Pensum erziele (act. 40 im Verfahren VF.2022.9 bzw. act. 42 im Verfahren VF.2022.10). Ebenso wenig ist ersichtlich oder geltend gemacht, dass sich die Umstände seit der Unterzeichnung der Ver- einbarung wesentlich verändert hätten. 3.7. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz sinngemäss die Vereinbarung der Parteien genehmigte, weder den Ver- hältnissen nicht angemessen noch ist diese Vereinbarung infolge eines Wil- lensmangels anfechtbar. Die Berufung ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 VKD) dem -9- Beklagten aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren ist (vgl. sogleich), geht die Entscheidgebühr einstweilen auf die Staats- kasse (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte ist zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat den Klägern zudem ihre zweitinstanzlichen Anwaltskos- ten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Ausla- genpauschale von Fr. 60.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'003.20 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 60.00] x 1.077) festzusetzen. 4.2. Alle Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, die Kläger zudem auch eines um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen (soweit sie in Bezug auf die Ver- fahrenskosten für die Kläger nicht gegenstandslos geworden sind). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Dr. iur. Stephanie Leinhardt, Rechtsanwältin, […], zu ihrer unentgeltli- chen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird zufolge der dem Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 10 - 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kläger, Dr. iur. Stephanie Leinhardt, Rechtsanwältin, […], die für das Beru- fungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 2'003.20 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella