4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 1'993.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen. - 32 - 6. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, Bülach, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: [...]