1.2. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten der Klägerin vom mm.2021 bis und mit Dezember 2021 monatlich Fr. 2'029.00, von Januar 2022 bis und mit Februar 2022 monatlich Fr. 1'681.00 und von März 2022 bis Juli 2025 Fr. 1'329.00. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.