20. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Unter Berücksichtigung ihrer offensichtlichen Bedürftigkeit i.S. von Art. 117 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege beiden Parteien zu gewähren, soweit das Gesuch des Beklagten in Bezug auf die Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin, werden die Ziffer 1, 1.1. und 1.2. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 30. August 2022 aufgehoben durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv):