Die Klägerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten (vgl. AGVE 2013 Nr. 77 S. 400 f.; BGE 5A_754/2013 E. 5) zudem seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'993.00 festzusetzen.