19. Im Rechtsmittelverfahren sind auch in familienrechtlichen Angelegenheiten die Prozesskosten praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit der von der Kindsmutter für sie erhobenen Berufung weitestgehend. Die auf Fr. 3'500.00 festzusetzende Spruchgebühr (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 VKD) sind somit der Klägerin aufzuerlegen.