keine Parteientschädigung von Fr. 1'920.00 zugesprochen werden. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gelten als Parteientschädigung (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten für eine berufsmässige Vertretung und (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend besondere Gründe gegeben wäre, welche das Zusprechen einer Parteientschädigung rechtfertigen könnten.