18.3. Allein der Umstand, dass der Beklagte einem von der Kindsmutter vorgeschlagenen Unterhaltsvertrag nicht zugestimmt und keinen Kinderunterhalt bezahlt hat, vermag ein Abweichen von der gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss im erstinstanzlichen Verfahren erfolgenden hälftigen Auflage der Prozesskosten nicht zu begründen. In diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen. 18.4. Auf jeden Fall könnte der Kindsmutter, wie von ihr in der Berufung (S. 25) (unter Bezugnahme auf E. 13.3 des angefochtenen Entscheids) verlangt, - 30 -