18. 18.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie hat sich dabei auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützt, wonach in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können. Zudem sei das Nichtzustandekommen eines Unterhaltsvertrages nicht vom Beklagten verursacht worden.