Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten (BGE 135 III 315). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid klar festgehalten wurde, in welchem Umfang der Beklagte in der Vergangenheit seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist.