17.1.3. Wie der Beklagte in der Berufungsantwort (S. 25) zutreffend ausführt, werden in der Berufungsantwort die durch den Beklagten an den Unterhalt erfolgten Zahlungen von Fr. 26'172.00 nicht bestritten. Bei Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Vergangenheit ist zu berücksichtigen, was der Pflichtige in der Vergangenheit bereits geleistet hat. Die bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten (BGE 135 III 315).