Weiter habe die zuständige Sozialarbeiterin den Anspruch (Existenzminimum) für die Kindsmutter und das Kind auf Fr. 1'509.00 berechnet. Die Kindsmutter habe bis im Juli 2021 Sozialhilfe bezogen, da der Beklagte den Unterhaltsvertrag sowie die Unterhaltsbeiträge verweigert habe. Erst ab Juli 2021 habe er nach den Berechnungen von O. Fr. 1'542.00 bezahlt. Nach der Strafanzeige der Kindsmutter vom 11. Februar 2021 habe er zusätzlich Fr. 200.00 Kinderzulagen bezahlt. Ab Oktober 2021 bis am 19. Oktober 2022 habe der Beklagte dann monatlich neu Fr. 1'742.00 bezahlt.