In dieser Phase beträgt der Überschuss beim Beklagten vor Abzug der Steuern Fr. 1'773.00 (wie im vorinstanzlichen Entscheid). Der Überschuss bei der Kindsmutter beträgt Fr. 1'886.00 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'114.00). Es rechtfertigt sich, den ungedeckten Barbedarf der Klägerin von 700.00 wie gemäss dem angefochtenen Entscheid zu gleichen Teilen zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten aufzuteilen, so dass der letztere zur Bezahlung von Fr. 350.00 zu verpflichten ist. 17. 17.1. 17.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Beklagte berechtigt erklärt, die bis Ende Mai 2022 an den Bar-und Betreuungsunterhalt bezahlten Beträge von Fr. 26'172.00 in Abzug zu bringen.