Es bleibt beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalt: Die Kindesmutter vermag ihren Bedarf samt Steuern (neu Fr. 250.00) aus eigenen Mitteln zu decken. Nach Abzug von Steuern von Fr. 370.00 (Fr. 320.00 Beklagter; Fr. 50.00 Klägerin) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 700.00 vom Überschuss des Beklagten (Fr. 1'593.00) verbleibt ein Betrag von Fr. 523.00, welcher mit Fr. 130.00 (25 %) der Klägerin zugewiesen wird. Daraus resultiert der Unterhaltsbetrag von Fr. 880.00 (Fr. 700.00 + Fr. 50.00 + Fr. 130.00). Phase VIII (ab tt.mm. 2039 [ab Volljährigkeit] bis zum Ende einer angemessenen Erstausbildung):