Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin beträgt Fr. 647.00 und der verbleibende Überschuss des Beklagten (bei wiederum im Übrigen unveränderten Parametern) Fr. 271.00. Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'170.00 (Fr. 647.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 68.00 + Fr. 305.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]). - 28 - Phase VII (1. August 2033 bis tt.mm. 2039 [Volljährigkeit der Klägerin]):