Bei einem Überschuss von Fr. 1'593.00 beim Beklagten ergibt sich nach Deckung des Mankos bei der Kindsmutter von Fr. 305.00 (Fr. 2'500.00 – Fr. 2'805.00) und des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin von Fr. 497.00 ein verbleibender Überschuss von Fr. 791.00. Wird der um die Steuern von Fr. 370.00 (Beklagter Fr. 220.00; Klägerin Fr. 50.00, Kindsmutter Fr. 100.00) reduzierte Überschuss (Fr. 421.00) zu 25 % mit Fr. 105.00 der Klägerin zugewiesen, ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 1'057.00 (Fr. 497.00 + Fr. 50.00 [Steueranteil Klägerin] + Fr. 105.00 + Fr. 305.00 + Fr. 100.00 [Steueranteil Kindsmutter]).