Bei einem Überschuss von Fr. 1'773.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'773.00 (Fr. 497.00 + Fr. 1'276.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 1'329.00. Phase IV (1. August 2025 bis tt.mm. 2031 [Vollendung 10. Altersjahr Klägerin]):