Bei einem Überschuss von Fr. 1'421.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'421.00 (Fr. 497.00 + Fr. 924.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). Es bleibt beim Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtenem Entscheid. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 1'681.00. Phase III (1. März 2022 bis 31. Juli 2025 [Beginn Beschulung der Klägerin]):