Bei einem Überschuss von Fr. 1'073.00 beim Beklagten, einem Manko bei der Kindsmutter von Fr. 2'605.00 sowie einem ungedeckten Barbedarf der Klägerin von Fr. 497.00 beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 1'073.00 (Fr. 497.00 + Fr. 576.00 Betreuungsunterhalt [= verbleibender Überschuss beim Beklagten]). - 27 - Es bleibt beim Unterhaltsbeitrag gemäss angefochtenem Entscheid. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen Fr. 2'029.00. Phase II (1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 [Stellenwechsel des Beklagten]):