Unzutreffend sind die Beanstandungen in der Berufung (S. 17 - 22), wonach im vorinstanzlichen Entscheid in den Phasen III - VIII ohne Begründung ein Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'495.00 anstelle von Fr. 3'110.00 angenommen worden sei. Die Begründung dafür findet sich in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids (neu: Kosten Arbeitsweg, wovon im Übrigen auch in der Berufung selber an anderer Stelle [S. 15] ausgegangen wird). Gleiches gilt für die in der Berufung jeweils an gleicher Stelle als nicht nachvollziehbar und nicht begründet gerügten Barunterhaltsbeträge von Fr. 497.00, Fr. 697.00, 647.00 und Fr. 700.00.