14.1.1.2. Zur Frage der Wohnkosten der Kindsmutter wird in der Berufung (S. 13 f.) unter Hinweis auf einen Mietvertrag (Berufungsbeilage 13) ausgeführt, die vorherige Mieterschaft habe ab März 2014 einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'400.00 bezahlt. Weil der Beklagte sich im fünften Schwangerschaftsmonat getrennt und er gewollt habe, dass die Kindsmutter "sofort" ausziehe, sei sie "notfallmässig" in die freie 2,5-Zimmerwohnung der Mutter (Grossmutter) gezogen. Diese sei so gütig gewesen und habe die schwangere Kindsmutter "zinsfrei" in die Wohnung gelassen. Allerdings habe die Grossmutter die Wohnung per 30. September 2022 gekündigt und verlange Mietzins.