Phasen V und VI: Fr. 897.00; Phasen VII und VIII: Fr. 950.00 (jeweils unverändert gegenüber der Vorinstanz). - 24 - 14. 14.1. 14.1.1. 14.1.1.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 5.4) wurde davon ausgegangen, dass bei der Klägerin, welche unentgeltlich an der [...] in Q. wohne, keine Wohnkosten anfielen. Ab Beschulung der Klägerin im August 2025, ab welchem Zeitpunkt der Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 2'500.00 anzurechnen sei, sei nicht mehr damit zu rechnen, dass sie mit der Klägerin weiterhin unentgeltlich werde wohnen können. Es sei der Mutter dann der vom Beklagten zugestandene Mietzins von Fr. 1'500.00 anzurechnen.