13.4.2. Im Bedarf der Klägerin können entgegen der Aufstellung in der Berufung (S. 14) nicht Wohnkosten von Fr. 1'450.00 berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz ist beim Kind nur ein Anteil an den Wohnkosten der betreuenden Mutter von Fr. 250.00 einzusetzen (Unterhaltsempfehlungen Ziffer 2.3). Allerdings ist dieser Betrag bereits ab mm.2021 zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 14.1). 13.4.3. Es ergeben sich somit Existenzminima der Klägerin wie folgt: Phasen I - IV: Grundbetrag Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 250.00 Krankenkasse Fr. 47.00 Fr. 697.00