Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Nachdem vorliegend nicht bzw. nur in sehr begrenztem Ausmass von wirtschaftlich gehobeneren Verhältnissen gesprochen kann, ist nicht zu beanstanden, dass keine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien bei der Klägerin berücksichtigt wurden bzw. vorab ein Zuschlag für die Steuern erfolgte.