Die Anstellung des Beklagten bei der K. ab dem 1. März 2022 zu einem Bruttolohn von Fr. 5'800.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung belegt (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 4, vom Beklagten am 6. April 2022 eingelegte Unterlage). Der vereinbarte Lohn erscheint auch nicht unangemessen, beträgt doch der monatliche Bruttolohn für einen Installateur 1, EFZ, gelernt, im Bereich Gebäudetechnik gemäss dem dort geltenden GAV ab dem 7. Jahr nach Lehrabschluss Fr. 5'100.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) (TOSONI, Lohnbuch 2022, Hrsg. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, S. 212).