Für die in der Berufung geäusserte Vermutung, der Beklagte könnte nach Verfahrensabschluss wieder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und hohe Einkommen erzielen, gibt es keine konkreten Hinweise. Aufgrund des beruflichen Ausbildung und des bisherigen Werdegangs gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte für eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit besonders geeignet wäre. Ebenso wenig erscheint zurzeit eine Entwicklung zu einer Geschäftsleitertätigkeit mit Einkommensmöglichkeiten, wie sie in der Berufung angeführt werden, als naheliegend.