Aus diesen Unterlagen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Beklagte sich im Jahr 2020 einen zu tiefen Lohn ausbezahlt und stattdessen Gewinn in der GmbH erzielt oder zurückbehalten hätte. Der Entschluss des Beklagten, die selbständige Tätigkeit mit eigener GmbH aufzugeben, erscheint angesichts der finanziellen Ergebnisse nachvollziehbar.