Die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2020 ging von einem Reingewinn von Fr. 0.00 aus (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 12). Das für das Jahr 2020 deklarierte Nettolohneinkommen von Fr. 56'500.00 bzw. das daraus schlussendlich resultierende steuerbare Einkommen von Fr. 46'759.00 (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 5) wurde vom Steueramt der Veranlagung 2020 zugrunde gelegt (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 6). Aus diesen Unterlagen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Beklagte sich im Jahr 2020 einen zu tiefen Lohn ausbezahlt und stattdessen Gewinn in der GmbH erzielt oder zurückbehalten hätte.