Für das Jahr 2019 wurde die J. bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer für einen Reingewinn von Fr. 6'200.00 besteuert (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 10, 11). Die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2020 ging von einem Reingewinn von Fr. 0.00 aus (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 12).