Der berufliche Werdegang und die geschilderten Tätigkeiten des Beklagten wurden weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren bestritten. Der Jahresabschluss 2021 der J. (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 9) weist einen Bruttolohn des Beklagten von Fr. 57'573.00 aus, was dem Lohnausweis 2021 entspricht (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 2). Der Betriebserfolg nach Abzug von Steuern belief sich auf Fr. 1'830.15. Für das Jahr 2019 wurde die J. bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer für einen Reingewinn von Fr. 6'200.00 besteuert (vom Beklagten am 25. März 2022 eingelegte Beilage 10, 11).