er deutlich weniger verdiene, denn als Selbständiger. Damit manipuliere er den Familienunterhalt mit bösem Willen. Weiter wird ausgeführt (Berufung S. 8), es sei unterlassen worden, ein hypothetisches Einkommen des Beklagten zu berechnen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte sich als "Single" den "Minimallohn" als Selbständigerwerbender ausbezahlt habe. Es sei aber rechtswidrig, dass das Gericht das ebenfalls als Berechnungsgrundlage benutze. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte, sobald das Unterhaltsverfahren beendet und abgeschlossen sei, seine Firma J. zurückkaufe oder eine neue Firma gründe.