In der Berufung wird nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Annahme unrichtig sein sollte. Nachdem in der Berufung das Einkommen von Fr. 3'000.00 ohne konkrete Begründung und im Rahmen einer Unterhaltsberechnung mit auch in anderen Punkten in grossen Ausmass von den vorinstanzlich berücksichtigten abweichenden Werten genannt wird, erscheint es entgegen der in der Berufungsantwort (S. 22 ff.) geäusserten Auffassung nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, es sei damit ein bei 50 %-Tätigkeit erzielbares Einkommen der Kindsmutter von 3'000.00 anerkannt.