Die Vorinstanz hat im Gegenteil in E. 4.3 ausgeführt, bei einem Arbeitspensum von 80 % ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe verdiene die Kindsmutter ausgehend von einem Verdienst von Fr. 2'500.00 in einem 50 %-Pensum Fr. 4'000.00, bei 100 % ergebe sich ein Verdienst von Fr. 5'000.00. In der Berufung wird nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Annahme unrichtig sein sollte.