Unzutreffend ist die Behauptung in der Berufung (S. 21 und 22), die Vorinstanz begründe das für die Zeit ab August 2033 in E. 6.7 genannte Einkommen der Kindsmutter von Fr. 4'000.00 und das in E. 6.8 für die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres durch Klägerin genannte Einkommen von Fr. 5'000.00 nicht. Die Vorinstanz hat im Gegenteil in E. 4.3 ausgeführt, bei einem Arbeitspensum von 80 % ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe verdiene die Kindsmutter ausgehend von einem Verdienst von Fr. 2'500.00 in einem 50 %-Pensum Fr. 4'000.00, bei 100 % ergebe sich ein Verdienst von Fr. 5'000.00.