Fr. 4'000.00 und Fr. 5'000.00. Diese Abweichung wird in der Berufung (abgesehen von der Infragestellung des soeben erwähnten Schulstufenmodells) nicht begründet. Unzutreffend ist die Behauptung in der Berufung (S. 21 und 22), die Vorinstanz begründe das für die Zeit ab August 2033 in E. 6.7 genannte Einkommen der Kindsmutter von Fr. 4'000.00 und das in E. 6.8 für die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres durch Klägerin genannte Einkommen von Fr. 5'000.00 nicht.