In der Berufung (S. 4, 9) werden allgemeine Ausführungen gemacht zum Inhalt der Betätigungen von Kindern im Kindergarten und zu einem "Vorschulalter", von dem im Alter von 3 – 7 Jahren gesprochen werde. Weiter wird ausgeführt, die Kindsmutter sei seit dem 5. Schwangerschaftsmonat alleinerziehend und Hauptbezugsperson der Klägerin. Für die Klägerin sei es unzumutbar, dass die Kindsmutter mit Eintritt in den Kindergarten eine 50 %-Arbeitstätigkeit aufnehme. Es sei bekannt, dass die "kleinen" Kindergärtner meistens die ersten zwei bis drei Monate von den Müttern zum Kindergarten begleitet und von dort wieder abgeholt würden.