Dieses besagt, dass im Regelfall für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr zumutbar ist. Es handelt es sich dabei um eine Richtlinie, von der im Einzelfall aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden kann, insbesondere bei grosser ausserschulischer Betreuungslast (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGE 5A_745/2022 E. 3.5).